KEINE MASKENPFLICHT
Auf unsere Anfrage betr. Maskenpflicht haben wir folgende Antwort erhalten:
Guten Tag
Ja, Dienstleistungsbetriebe sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Allerdings mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmenden mit entsprechenden Massnahmen zu schützen. Im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus bedeutet dies:
Die Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden die Empfehlungen betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, sind Massnahmen gemäss dem im Arbeitsbereich üblichen «STOP-Prinzip» (Substitution, Technische Massnahmen, Organisatorische Massnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) zu treffen. Beispiele dafür sind die Arbeit im Homeoffice, die physische Abtrennung von Arbeitsplätzen oder das Tragen von Gesichtsmasken.
Freundliche Grüsse
Departement des Innern
Gesundheitsamt
Ambassadorenhof / Riedholzplatz 3
4509 Solothurn
Mittwoch, 2. September 2020 :: Anzahl Ansichten: 216